Folgende Information haben wir aus dem Verkehrsministerium zum freiwilligen Tragen von Masken in Taxis und Mietwägen bekommen:
“Nach Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes Baden-Württemberg wird das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst.
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohren und Haare noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass oben genannte Gesichtspartien erkennbar sind.
Gleichwohl wird dennoch weiterhin bei den Verkehrskontrollen eine Prüfung des Einzelfalles erfolgen. So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden.
Unserer Rechtsauffassung wurde bereits den nachgeordneten Behörden mitgeteilt”.