Am 30.07.2024 haben wir die dafür notwendigen Sondervereinbarungen den Landratsämtern Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Heilbronn, Neckar-Odenwald, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil und Tuttlingen sowie dem Stadtkreis Freiburg angezeigt. Die Anzeige reicht in diesen Landkreisen aus, es bedarf keiner expliziten Genehmigung der Sondervereinbarung.

Hiermit gelten die in der Preisvereinbarung AOK / SVLVG genannten Beförderungspreise, soweit Sie durch Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins der Sondervereinbarung als Vertragspartner zugestimmt haben.

Anmerkung:  Auf der zweiten Seite der Preisvereinbarung Nr. 3.2 b) muss es Streckenpreis bei Rundfahrt und nicht Zielfahrt heißen. Diese Seite wird in den nächsten Tagen ausgetauscht.