Mit Urteil vom 1. September 2022 hat das Verwaltungsgericht eine lange offene Frage bezüglich grenzüberschreitenden Taxifahrten von Deutschland zum Flughafen Kloten, Schweiz, geklärt. Dieser Entscheid ist ein wegweisendes Urteil für Taxiunternehmer aus Deutschland und Österreich, welche Passagiere an den Flughafen Kloten befördern.
Das Verwaltungsgericht hat dabei zunächst festgehalten, dass das spezielle «Vereinbarung zwischen dem Eidgenössichen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr vom 17. Dezember 1952 (nachfolgend «Vereinbarung CH-DE») dem strengeren Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (nachfolgend «FZA») zumindest teilweise vorgeht. Dies führt für grenzüberschreitenden Taxifahrten von Deutschland in die Schweiz zu folgenden Resultaten:
1. Bestimmung § 3 Abs. 1 der Vereinbarung CH-DE geht der strengeren Bestimmung Art. 5 Abs. 1 FZA vor. Die 90-Tage-Regelung von Art. 5 Abs. 1 FZA, wonach Taxifahrten ohne Arbeitsbewilligung auf 90 Tage beschränkt sind, gilt somit im Bereich der Taxifahrten von Deutschland an den Flughafen Kloten nicht, sofern es sich um rein bilaterale Fahrten handelt (E. 3.5 des Urteils des Verwaltungsgerichts).
2. Taxifahrten an den Flughafen Kloten, die von Deutschland aus von einem Taxiunternehmer erfolgen, welcher eine Zulassung im Heimatstaat Deutschland hat und im Staat Schweiz keine neuen Fahrgäste aufnimmt, unterstehen keiner vorherigen Meldepflicht an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mehr. Diese Fahrten fallen gemäss Verwaltungsgericht Zürich auch nicht unter das Entsendegesetz vom 8. November 1999 (E. 3.6 des Urteils des Verwaltungsgerichts).
3. Die obigen Regelungen gelten gemäss nachfolgend erwähntem Schreiben des AWA auch für eine gezielte, bestellte bilaterale Abholung eines Fahrgastes am Flughafen Kloten mit Transport nach Deutschland/Österreich. Es dürfen aber gemäss Verwaltungsgericht ansonsten (z.B. nach Transport eines Gastes an den Flughafen) keine neuen Fahrgäste in der Schweiz aufgenommen werden (E. 3.6 des Urteils des Verwaltungsgerichts).
4. Die obigen Regelungen gelten aufgrund eines Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich auch für Taxiunternehmer aus Österreich, welche Passagiere in die Schweiz befördern.
Gestützt auf dieses Urteil hat das Schweizerische Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 9. Januar 2023 ein Schreiben erlassen, in welchem es ausdrücklich festhält, dass für entsprechende bilaterale Taxifahrten aus Deutschland und Österreich die 90-Tage-Regel nicht mehr einzuhalten ist und auch keine vorangehende Meldepflichten solcher bilateralen Fahrten besteht. Sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts als auch das Schreiben des AWA ist dem Anhang dieser E-Mail beigelegt.
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