Sondervereinbarung vom Landratsamt Bodenseekreis genehmigt
Das Landratsamt hat die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Das Landratsamt hat die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Der Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. konnte endlich klären, unter welchen Umständen die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen weiterhin freiwillig eine Maske tragen dürfen, um sich vor Infektionen zu schützen. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat dem Verband mitgeteilt, nach seiner Auffassung werde das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes seien in der Regel bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohre und Haare noch zu erkennen, was zur Feststellung der Identität
Die Landratsämter haben die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 bzw. Schwarzwald-Baar-Kreis ab dem 18.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Die Landratsämter Lörrach, Konstanz und Waldshut haben die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Folgende Information haben wir aus dem Verkehrsministerium zum freiwilligen Tragen von Masken in Taxis und Mietwägen bekommen: "Nach Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes Baden-Württemberg wird das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohren und Haare noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden,
Nachfolgend die neue Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreises vom 2. Mai 2023, in der die Beförderungsentgelte neu geregelt werden. Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Taxitarif SBK.pdf
Wir möchten Sie heute darauf hinweisen, dass die Ergänzungsvereinbarung mit der DRV – diese war befristet bis 30.04.2023 – unverändert bis Jahresende fortgesetzt wird. Mit Wirkung zum 1.1.2024 werden wir im Herbst diesen Jahres in Verhandlungen gehen. Den Rahmenvertrag mit der Ergänzungsvereinbarung finden Sie – wie gewohnt – im Downloadbereich unserer Homepage.
Wir konnten nach schwierigen Verhandlungen mit der AOK Baden-Württemberg und der Landwirtschaftliche Krankenkasse eine neue Rahmenvereinbarung bei Krankenfahrten als Sitzendfahrten abschließen. Die Vereinbarung gilt für Fahrten ab dem 1.5.2023 und endet am 30.6.2024. Beitritt: Alle Leistungserbringer, die der alten Rahmenvereinbarung vom 19.04.2021 beigetreten sind, gelten automatisch auch dieser Rahmenvereinbarung als Nachfolgevereinbarung beigetreten, sofern diese den Verpflichtungsschein zur Rahmenvereinbarung (siehe Anlage 1) bis zum 31.05.2023 bei den Krankenkassen vorlegen. Folgende neue Preise für Fahrten mit Taxen außerhalb des Pflichtfahrbereichs und Fahrten mit Mietwagen konnten wir erzielen (Anlage 3 der Vereinbarung): Bei Fahrten mit Taxen im Pflichtfahrbereich bleibt es
Das Bundesverkehrsministerium hat ein neues Programm zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine aufgelegt (Förderaufruf s. Anlage). Gefördert werden die Mehrkosten, die beim Kauf eines Elektrofahrzeugs im Vergleich zu einem Referenzfahrzeug mit Verbrennungsmotor anfallen, mit bis zu 50 Prozent. Zusätzlich wird die Ladeinfrastruktur, die für den Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs notwendig ist, gefördert (die alleinige Anschaffung von Ladeinfrastruktur wird nicht gefördert). Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Gefördert werden Vorhaben ab 15.000 Euro und bis zu 1 Millionen Euro (netto) pro Unternehmen,
Mit Urteil vom 1. September 2022 hat das Verwaltungsgericht eine lange offene Frage bezüglich grenzüberschreitenden Taxifahrten von Deutschland zum Flughafen Kloten, Schweiz, geklärt. Dieser Entscheid ist ein wegweisendes Urteil für Taxiunternehmer aus Deutschland und Österreich, welche Passagiere an den Flughafen Kloten befördern. Das Verwaltungsgericht hat dabei zunächst festgehalten, dass das spezielle «Vereinbarung zwischen dem Eidgenössichen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr vom 17. Dezember 1952 (nachfolgend «Vereinbarung CH-DE») dem strengeren Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (nachfolgend