Der Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. konnte endlich klären, unter welchen Umständen die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen weiterhin freiwillig eine Maske tragen dürfen, um sich vor Infektionen zu schützen. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat dem Verband mitgeteilt, nach seiner Auffassung werde das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst.
Beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes seien in der Regel bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohre und Haare noch zu erkennen, was zur Feststellung der Identität ausreiche. Der Atemschutz müsse also so getragen werden, dass diese Gesichtspartien noch erkennbar seien.
Bei Verkehrskontrollen werde trotzdem der Einzelfall geprüft. „So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden“, heißt es in der Stellungnahme des Ministeriums wörtlich. Diese Rechtsauffassung sei den nachgeordneten Behörden bereits mitgeteilt worden.